Vereinsstatuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „EH-Mobil“ .

  2. Er hat seinen Sitz in 3003 Gablitz, Schöffelgasse 1 und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gemeindegebiet der Marktgemeinde Gablitz, Ollern, Mauerbach, der Stadtgemeinde Purkersdorf und der Stadt Wien.

  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein ist überparteilich, gemeinnützig und mildtätig. Der Verein ist nicht gewerblich tätig, er ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Der Verein bezweckt

  1. die Förderung der Mobilität von Personen, die über kein Kraftfahrzeug verfügen bzw. in ihrer Mobilität eingeschränkt sind,

  2. die Verbesserung der Erreichbarkeit von Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen und damit die Erhöhung der Versorgungssicherheit,

  3. die Ermöglichung und Stärkung sozialer Kontakte zwischen den Bewohnern,

  4. die Bewerbung der energieeffizienten und ökologischen Mobilitätsform „Elektromobilität“,

  5. die Ergänzung des bestehenden öffentlichen Verkehrsangebotes durch Zubringung und Verteilung in Form eines zusätzlichen bedarfsorientierten mikro ÖV Mobilitätsangebotes unter Ausschluss jeglicher gewerbsmäßiger Dienstleistung, welche von hierzu befugten Unternehmen zu erbringen ist,

  6. die Reduktion von umweltschädlichem Verkehrsaufkommen in der Gemeinde,

  7. die Verbesserung des Klimaschutzes im Sinne der Ziele einer Klimabündnisgemeinde,

  8. die Erhöhung der Verkehrssicherheit im gesamten Tätigkeitsbereich,

  9. die laufende Analyse des bestehenden Mobilitätsangebotes und des Mobilitätsbedarfs.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.

  2. Als ideelle Mitteln dienen
    • die Organisation innerkommunaler Verkehrsdienste durch Fahrten zu nächsten öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Versorgungseinrichtungen oder zu gewünschten Zielen im Gemeindegebiet (z.B. Wohnadresse)
    • die Qualitätssicherung und das Beschwerdemanagement
    • die laufende Anpassung des Angebotes und Erarbeitung von Vorschlägen zu seiner Verbesserung
    • die Information der Mitglieder über effizienzsteigernde Maßnahmen der Elektromobilität und deren technologische Weiterentwicklung.

  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    •  Mitgliedsbeiträge,
    • Öffentliche Förderungen und Subventionen (z.B. durch die betroffenen Gemeinden),
    • Sponsoren,
    • Spenden.

Die Einnahmen sollen die Ausgaben nicht übersteigen, da der Verein nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Eine Gewerblichkeit ist ebenfalls ausgeschlossen. Ein möglicher nachhaltiger Jahresüberschuss kann zu einer Bildung von Rücklagen oder einer Reduktion der Mitgliedsbeiträge in den Folgejahren verwendet werden.

§ 4 Arten und Kosten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche
    Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen (FahrerInnen, HomeofficerInnen, …).

  3. Außerordentliche Mitglieder (fördernde Mitglieder) sind die NutzerInnen, welche die Vereinstätigkeit durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  5. Probemitgliedschaften für eine kürzere Dauer als drei Monate sind möglich.

  6. Die Arten und Kosten der Mitgliedschaft werden jeweils jährlich evaluiert und können durch den Vereinsvorstand angepasst werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden.

  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheiden die Vorstandsmitglieder. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

  2. Der Austritt kann monatlich mit dem letzten Tag des Monats erfolgen und muss dem Vorstand ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels oder der Email-Absendung maßgeblich.

  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Bei vorzeitiger Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des eingezahlten Mitgliedsbeitrags.

  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung von Mitgliederpflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens z.B. Schädigung des Vereinsansehens verfügt werden.

  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. (4) genannten Gründen über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und die Organisation des Vereines zu beanspruchen.

  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

  3. Ordentliche und Ehrenmitglieder besitzen in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht.

  4. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer/innen einzubinden.

  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.
    Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

  6. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur termingerechten Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstigen finanziellen Leistungen in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

  7. Mitgliedsbeiträge gelten quartalsweise bzw. für ein Jahr.

  8. Etwaige Nutzungsbestimmungen sind einzuhalten.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9 und 10), der Vorstand (§ 11 – 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht

§ 9 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen vier Wochen statt.

  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

  4. Erfolgt die Einberufung zur außerordentlichen Generalversammlung auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten oder auf Verlagen der Rechnungsprüfer/innen, so haben die Antragsteller bzw. die Rechnungsprüfer/innen ihre Themen für die konkrete Tagesordnung bekanntzugeben. Diese Themen sind bei der Einladung gemäß Abs. (3) in die Tagesordnung aufzunehmen.

  5. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Darauf ist bei der Einladung zur Generalversammlung schriftlich hinzuweisen. Alle rechtzeitig einlangenden Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

  6. Am Beginn der Generalversammlung hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit festzustellen und die Tagesordnung sowie alle eingelangten Anträge vorzulesen.

  7. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden.

  8. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimmrecht richtet sich nach § 7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Diese Übertragung des Stimmrechtes ist dem Vorsitzenden bei Beginn der Generalversammlung, sonst sofort nach der Übertragung, bekannt zu geben. Die schriftliche Bevollmächtigung ist vorzulegen, widrigenfalls sie nicht als erteilt gilt.

  9. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Auf dieser Tatsache ist bereits in der Einladung zur Generalversammlung ausdrücklich hinzuweisen.

  10. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist – mit Ausnahme der Stimmenabgabe bei Wahlen – zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung kann durch Handheben erfolgen.

  11. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Derartige Beschlüsse können nur in einer Generalversammlung gefasst werden, zu der gemäß Abs. (3) eingeladen worden ist und in der bereits bei der Einladung auf die Statutenänderung oder auf die Vereinsauflösung hingewiesen wurde.

  12. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein von den Vorstandsmitgliedern gewähltes Vorstandsmitglied.

  13. Über jede Generalversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, aus dem die Teilnehmer, die Tagesordnung, die Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsverhältnisse hervorgehen. Dieses Protokoll ist von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterfertigen und bei der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung aufzulegen.
    Allen Mitgliedern des Vereins steht das Einsichtsrecht sowie das Recht, von den Protokollen Ablichtungen zu verlangen, zu. Vereinsmitglieder, die bei der Generalversammlung anwesend gewesen sind, können schriftlich beim Vorstand eine Protokollberichtigung verlangen. Wenn der Vorstand diese Protokollberichtigung nicht durchführt, ist darüber bei der nächsten Generalversammlung gesondert zu berichten.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

  2. Wahl und Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedschaftsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder

  5. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines

  6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Vorstandsmitgliedern. Eine Erweiterung des Vorstandes ist mit Vorstandsbeschluss möglich. Der Vorstand gliedert sich in 4 Arbeitsgruppen, die jeweils von einem Vorstandsmitglied geleitet werden. Diese 4 Gruppen sind: Kommunikation, FahrerInnen, Homeoffice, Finanzen.
    Die Zuständigkeiten dieser Gruppen leiten sich von deren Bezeichnung ab. Die Gruppen sind in sich selbstverantwortlich und selbstbestimmt. Überschneidungen werden kooperativ gehandhabt und entschieden.

  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung nach einem von den ordentlichen Mitgliedern zu erstellenden Wahlvorschlag gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.

  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

  4. Zu Vorstandssitzungen wird von einem der Vorstandsmitgliedern schriftlich eingeladen.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird der Beschluß gefaßt.

  7. Den Vorsitz führt das an Jahren älteste anwesende oder ein gem. §11 Pkt. 6 gewähltes Vorstandsmitglied.

  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder durch Rücktritt.

  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten, die dazu vor dem Rücktritt vom Vorstand einzuberufen ist.

§ 12 Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitorgan im Sinne des VerG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
    Rechnungsabschlusses
  • Vorbereitung der Generalversammlung
  • Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern erfolgt durch Vorstandsmitglieder

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die Vorstandsmitglieder vertreten in gegenseitiger Absprache und Kommunikation den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift mindestens zweier Vorstandsmitglieder.

  2. Bei Gefahr im Verzug sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  3. Die Vorstandsmitglieder unterstützen sich gegenseitig bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Dem für den Bereich Kommunikation zuständigen Vorstandsmitglied obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

  4. Das für den Bereich Finanzen zuständige Vorstandsmitglied ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

  5. Im Falle der Verhinderung des zuständigen Vorstandsmitglieds, vertritt ein anderes Vorstandsmitglied.

§ 14 Rechnungsprüfer

  1. Die zwei vereinsgesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsprüfer werden von der Generalver-sammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungs- prüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in der Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – dessen Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten im Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das verbleibende Vereinsvermögen ist für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des §§ 34 ff BAO zu verwenden.

  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Stand: 12.10.2023

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