Vereinsstatuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)  Der Verein führt den Namen „eh-mobil Gablitz“.

(2)  Er hat seinen Sitz in 3003 Gablitz, Schöffelgasse 1 und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gemeindegebiet der Marktgemeinde Gablitz, Ollern, Mauerbach, der Stadtgemeinde Purkersdorf und der Stadt Wien.

(3)  Das operative Einsatzgebiet des Vereins umfasst die Marktgemeinde Gablitz und die Stadtgemeinde Purkersdorf. Der Vorstand (das Kernteam) kann das Einsatzgebiet durch Beschluss jederzeit auf weitere Gemeinden innerhalb des Tätigkeitsbereiches gemäß Abs. 2 ausdehnen oder einschränken.

(4)  Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Vereinszweck

(1)  Der Verein ist überparteilich. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist nicht gewerblich tätig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2)  Der Verein bezweckt:

a) die Förderung der Alltagsmobilität für alle Menschen im Tätigkeitsbereich, insbesondere durch Überbrückung der letzten Meile zu öffentlichen Verkehrsanbindungen und Versorgungseinrichtungen,
b) die Verbesserung der Erreichbarkeit öffentlicher Einrichtungen und Dienstleistungsangebote und damit die Erhöhung der Versorgungssicherheit,
c) die Ermöglichung und Stärkung sozialer Kontakte zwischen den Bewohnern,
d) die Bewerbung der energieeffizienten und ökologischen Mobilitätsform „Elektromobilität“,
e) die Ergänzung des bestehenden öffentlichen Verkehrsangebotes durch Zubringung und Verteilung in Form eines zusätzlichen bedarfsorientierten mikro-ÖV-Mobilitätsangebotes unter Ausschluss jeglicher gewerbsmäßiger Dienstleistung, welche von hierzu befugten Unternehmen zu erbringen ist,
f) die Reduktion von umweltschädlichem Verkehrsaufkommen in der Gemeinde,
g) die Verbesserung des Klimaschutzes im Sinne der Ziele einer Klimabündnisgemeinde,
h) die Erhöhung der Verkehrssicherheit im gesamten Tätigkeitsbereich,
i) die laufende Analyse des bestehenden Mobilitätsangebotes und des Mobilitätsbedarfs.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)  Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)  Als ideelle Mittel dienen:

–  die Organisation innerkommunaler Verkehrsdienste durch Fahrten zu nächsten öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Versorgungseinrichtungen oder zu gewünschten Zielen im Einsatzgebiet gemäß § 1 Abs. 3 (z.B. Wohnadresse),
–  die Qualitätssicherung und das Beschwerdemanagement,
–  die laufende Anpassung des Angebotes und Erarbeitung von Vorschlägen zu seiner Verbesserung,
–  die Information der Mitglieder über effizienzsteigernde Maßnahmen der Elektromobilität und deren technologische Weiterentwicklung.

(3)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

–  Mitgliedsbeiträge,
–  Öffentliche Förderungen und Subventionen (z.B. durch die betroffenen Gemeinden),
–  Sponsoren,
–  Spenden.

Die Einnahmen sollen die Ausgaben nicht übersteigen, da der Verein nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Eine Gewerblichkeit ist ebenfalls ausgeschlossen. Ein möglicher nachhaltiger Jahresüberschuss kann zu einer Bildung von zweckgebundenen Rücklagen oder einer Reduktion der Mitgliedsbeiträge in den Folgejahren verwendet werden. Die zeitnahe Mittelverwendung im Sinne der §§ 34 ff BAO ist sicherzustellen.

(4)  Öffentliche Förderungen und Zuwendungen sind ausschließlich dem gewidmeten Zweck entsprechend zu verwenden. Der Vorstand (das Kernteam) ist verpflichtet, über die widmungsgemäße Verwendung Aufzeichnungen zu führen und diese Förderungsgebern auf Anfrage vorzulegen. Bei zweckwidriger Verwendung ist der Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

§ 4 Arten und Kosten der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive Mitglieder, passive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)  Aktive Mitglieder sind Personen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein ausüben. Als Tätigkeit gilt insbesondere die Mitwirkung im Vorstand (das Kernteam), die Ausübung von Fahrdiensten, die Mitarbeit im Homeoffice-Bereich sowie jede sonstige Tätigkeit, die auf Beschluss des Vorstandes (des Kernteams) übernommen wird.

(3)  Passive Mitglieder sind Personen, die das Leistungsangebot des Vereins im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten nutzen und durch ihren Mitgliedsbeitrag zur Vereinsfinanzierung beitragen, ohne eine ehrenamtliche Tätigkeit gemäß Abs. 2 auszuüben.

(4)  Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein über den regulären Mitgliedsbeitrag hinaus ideell oder finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder sind berechtigt, das gesamte Leistungsangebot des Vereins im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten zu nutzen.

(5)  Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(6)  Der Wechsel zwischen den Mitgliedschaftskategorien gemäß Abs. 1 erfolgt auf Antrag des Mitglieds oder auf Beschluss des Vorstandes (des Kernteams) und wird den Betroffenen schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.

(7)  Probemitgliedschaften für eine kürzere Dauer als drei Monate sind möglich.

(8)  Die Höhe und die Modalitäten der Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand (das Kernteam) festgelegt und können jederzeit durch Vorstandsbeschluss angepasst werden. Die Mitglieder sind über Änderungen schriftlich oder per E-Mail zu informieren.

(9)  Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes (des Kernteams) von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit verliehen. Sie kann aus denselben Gründen wie in § 6 Abs. 4 beschrieben aberkannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden.

(2)  Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden die Vorstandsmitglieder (Kernteammitglieder). Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Zuordnung zur Mitgliedschaftskategorie gemäß § 4 erfolgt durch den Vorstand (das Kernteam) bei der Aufnahme.

(3)  Der Beitritt minderjähriger Personen unter 14 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Minderjährige ab 14 Jahren können selbstständig Mitglied werden. Vorstandsfunktionen können nur von volljährigen Personen ausgeübt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)  Der Austritt kann monatlich mit dem letzten Tag des Monats erfolgen und muss dem Vorstand (das Kernteam) ein Monat vorher schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels oder der E-Mail-Absendung maßgeblich.

(3)  Der Vorstand (das Kernteam) kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Bei vorzeitiger Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des eingezahlten Mitgliedsbeitrags.

(4)  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand (das Kernteam) auch wegen grober Verletzung von Mitgliederpflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens, z.B. Schädigung des Vereinsansehens, verfügt werden. Als grobe Verletzung gilt insbesondere das in § 20 Abs. 2 beschriebene Verhalten.

(5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen über Antrag des Vorstandes (des Kernteams) von der Generalversammlung beschlossen werden.

(6)  Bei passiven und fördernden Mitgliedern erlischt die Mitgliedschaft automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit entrichtet wird. Das Erlöschen ist dem Mitglied schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen sowie das Leistungsangebot des Vereins im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten zu nutzen.

(2)  Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung einzelner Fahrten oder auf ein bestimmtes Leistungsangebot besteht nicht. Der Verein erbringt seine Leistungen ausschließlich im Rahmen der verfügbaren ehrenamtlichen Kapazitäten und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten. Der Verein haftet nicht für den Ausfall einzelner Fahrdienste oder für Änderungen des Leistungsangebotes.

(3)  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand (das Kernteam) die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4)  Aktive Mitglieder besitzen in der Generalversammlung das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Passive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind teilnahme-, rede- und antragsberechtigt, besitzen jedoch kein Stimmrecht und kein Wahlrecht.

(5)  Die Mitglieder sind vom Vorstand (das Kernteam) über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer/innen einzubinden.

(6)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(7)  Alle Mitglieder sind zur termingerechten Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstigen finanziellen Leistungen in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(8)  Etwaige Nutzungsbestimmungen sind einzuhalten.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand/das Kernteam (§§ 11–13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und die Schlichtungseinrichtung (§ 15).

§ 9 Generalversammlung

(1)  Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.

(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes (des Kernteams), der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen vier Wochen statt.

(3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder elektronisch (insbesondere per E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (das Kernteam).

(4)  Erfolgt die Einberufung zur außerordentlichen Generalversammlung auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen, so haben die Antragsteller bzw. die Rechnungsprüfer/innen ihre Themen für die konkrete Tagesordnung bekanntzugeben. Diese Themen sind bei der Einladung gemäß Abs. 3 in die Tagesordnung aufzunehmen.

(5)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin beim Vorstand (das Kernteam) schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Darauf ist bei der Einladung schriftlich hinzuweisen. Alle rechtzeitig einlangenden Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

(6)  Am Beginn der Generalversammlung hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit festzustellen und die Tagesordnung sowie alle eingelangten Anträge vorzulesen.

(7)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden.

(8)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und redeberechtigt. Stimmberechtigt sind ausschließlich aktive Mitglieder (§ 7 Abs. 4). Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Diese Übertragung ist dem Vorsitzenden bei Beginn der Generalversammlung, sonst sofort nach der Übertragung, bekannt zu geben. Die schriftliche Bevollmächtigung ist vorzulegen, widrigenfalls sie nicht als erteilt gilt.

(9)  Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Auf dieser Tatsache ist bereits in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(10)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist – mit Ausnahme der Stimmenabgabe bei Wahlen – zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung kann durch Handheben erfolgen.

(11)  Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Derartige Beschlüsse können nur in einer Generalversammlung gefasst werden, zu der gemäß Abs. 3 eingeladen worden ist und in der bereits bei der Einladung auf die Statutenänderung oder auf die Vereinsauflösung hingewiesen wurde.

(12)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein von den Vorstandsmitgliedern (Kernteammitgliedern) gewähltes Vorstandsmitglied.

(13)  Über jede Generalversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, aus dem die Teilnehmer, die Tagesordnung, die Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsverhältnisse hervorgehen. Dieses Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden der Generalversammlung und vom/von der Protokollführer/in zu unterfertigen und binnen 14 Tagen allen Mitgliedern per E-Mail oder auf vergleichbarem elektronischen Weg zugänglich zu machen. Allen Mitgliedern steht das Einsichtsrecht sowie das Recht, von den Protokollen Ablichtungen zu verlangen, zu. Vereinsmitglieder, die bei der Generalversammlung anwesend gewesen sind, können schriftlich beim Vorstand eine Protokollberichtigung verlangen. Wenn der Vorstand diese nicht durchführt, ist darüber bei der nächsten Generalversammlung gesondert zu berichten.

(14)  Die Generalversammlung kann auch in digitaler oder hybrider Form (Videokonferenz mit gleichzeitiger Präsenzteilnahme) abgehalten werden, sofern die Identitätsfeststellung der Teilnehmer, die Möglichkeit zur Wortmeldung und eine ordnungsgemäße Abstimmung gewährleistet sind. Der Vorstand (das Kernteam) legt die technischen Rahmenbedingungen fest und gibt diese in der Einladung bekannt.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

–  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
–  Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Finanzplan für das kommende Vereinsjahr),
–  Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes (des Kernteams) und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein,
–  Entlastung des Vorstandes (des Kernteams),
–  Kenntnisnahme der vom Vorstand (das Kernteam) festgelegten Mitgliedsbeiträge,
–  Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins,
–  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand (das Kernteam)

(1)  Das Kernteam des Vereins bildet den Vorstand im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 („Vorstand“ und „Kernteam“ werden in diesen Statuten synonym verwendet). Der Vorstand (das Kernteam) besteht aus vier Sprecher/innen und deren Stellvertreter/innen, folglich aus acht Vorstandsmitgliedern (Kernteammitgliedern). Zur Erfüllung der vereinsrechtlichen Anforderungen werden aus dem Kreis des Vorstandes im Vereinsregister namentlich eingetragene Personen als zeichnungsberechtigte Vertreter/innen nach außen bestimmt; alle übrigen Mitglieder des Vorstandes (des Kernteams) haben dieselben Rechte und Pflichten. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einrichten und deren Leitung einzelnen Vorstandsmitgliedern (Kernteammitgliedern) übertragen. Die Arbeitsgruppen sind in sich selbstverantwortlich und selbstbestimmt; Überschneidungen werden kooperativ gehandhabt.

(2)  Der Vorstand (das Kernteam) wird von der Generalversammlung nach einem von den aktiven Mitgliedern zu erstellenden Wahlvorschlag gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Die Kooptation ist nur bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung wirksam; das kooptierte Mitglied bedarf der Bestätigung durch die Generalversammlung.

(3)  Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4)  Zu Vorstandssitzungen wird von einem der Vorstandsmitglieder (Kernteammitglieder) schriftlich oder per E-Mail eingeladen.

(5)  Der Vorstand (das Kernteam) ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7)  Den Vorsitz führt das an Jahren älteste anwesende oder ein gemäß § 11 Abs. 6 gewähltes Vorstandsmitglied.

(8)  Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder durch Rücktritt.

(9)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand (das gesamte Kernteam) oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand (das Kernteam), im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten, die dazu vor dem Rücktritt vom Vorstand einzuberufen ist.

(11)  Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder (Kernteammitglieder) unter 3, so ist unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder zu laufenden Geschäften berechtigt und verpflichtet.

(12)  Ein Vorstandsmitglied (Kernteammitglied), das in einer zur Beschlussfassung vorliegenden Angelegenheit persönlich betroffen ist, hat dies unverzüglich bekanntzugeben und ist von der Abstimmung ausgeschlossen. Als persönliche Betroffenheit gilt insbesondere eigenes wirtschaftliches Interesse, Interessen nahestehender Personen (Ehe-/Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister) sowie bestehende Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vorstandsmitglied und dem Verein.

(13)  Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder (Kernteammitglieder) erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Der Ersatz angemessener, nachgewiesener Auslagen und Aufwendungen, die unmittelbar im Rahmen der Vereinstätigkeit entstehen (z.B. Fahrtkosten, Material, Porto), ist zulässig. Jede weitergehende Vergütung bedarf eines Vorstandsbeschlusses und muss dem Grundsatz der Angemessenheit entsprechen; sie darf die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden.

(14)  Über jede Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das die anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsverhältnisse festhält. Das Protokoll wird den Vorstandsmitgliedern (Kernteammitgliedern) nach der Sitzung schriftlich oder per E-Mail übermittelt. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von 48 Stunden nach Aussendung kein schriftlicher Einspruch (per E-Mail) erhoben wird.

§ 12 Aufgabenbereich des Vorstandes (des Kernteams)

Dem Vorstand (das Kernteam) obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des VerG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

–  Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
–  Erstellung eines Jahresvoranschlages (Finanzplan) für das kommende Vereinsjahr zur Vorlage an die Generalversammlung,
–  jährliche Erstellung eines Tätigkeitsberichtes, der gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss den Mitgliedern zugänglich zu machen ist,
–  Vorbereitung der Generalversammlung,
–  Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung,
–  Verwaltung des Vereinsvermögens,
–  Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern durch Vorstandsmitglieder (Kernteammitglieder),
–  Bemühung um einen dem Vereinszweck angemessenen Versicherungsschutz für die im Rahmen des Vereinszwecks tätigen Personen sowie für die verwendeten Fahrzeuge (§ 19 Abs. 4),
–  Erlass einer Geschäftsordnung für die interne Vereinsorganisation.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (Kernteammitglieder)

(1)  Die Vorstandsmitglieder (Kernteammitglieder) vertreten in gegenseitiger Absprache und Kommunikation den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift mindestens zweier Vorstandsmitglieder, von denen zumindest eine Person im Vereinsregister als Vertretungsbefugte eingetragen ist. Für laufende Ausgaben bis zu einem vom Vorstand jährlich festzulegenden Betrag ist die Alleinzeichnung eines Vorstandsmitglieds ausreichend.

(2)  Bei Gefahr im Verzug sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(3)  Die Vorstandsmitglieder (Kernteammitglieder) unterstützen sich gegenseitig bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Dem für den Bereich Kommunikation zuständigen Vorstandsmitglied obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(4)  Die für den Bereich Finanzen zuständigen Vorstandsmitglieder sind gemeinsam für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(5)  Im Falle der Verhinderung des zuständigen Vorstandsmitglieds vertritt ein anderes Vorstandsmitglied (Kernteammitglied).

(6)  Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern (Kernteammitgliedern) und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

(7)  Der Vorstand (das Kernteam) kann einzelne Vorstandsmitglieder (Kernteammitglieder) oder sonstige Vereinsmitglieder schriftlich bevollmächtigen, den Verein in bestimmten Angelegenheiten nach außen zu vertreten. Die Bevollmächtigung ist jederzeit widerruflich.

§ 14 Rechnungsprüfer

(1)  Die zwei vereinsgesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)  Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist den Rechnungsprüfern vom Vorstand (das Kernteam) Einsicht in alle Finanzunterlagen des Vereins zu gewähren.

(3)  Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9, 10 und 12 sinngemäß.

§ 15 Schlichtungseinrichtung

(1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen. Sie ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (§ 8 VerG) und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)  Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand (das Kernteam) ein Mitglied als Schlichter/in schriftlich oder per E-Mail namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand (das Kernteam) binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied als Schlichter/in namhaft. Benennt ein Streitteil innerhalb der Frist kein Mitglied, so bestellt der Vorstand (das Kernteam) ersatzweise ein Vereinsmitglied als Schlichter/in für diesen Streitteil. Nach Verständigung durch den Vorstand (das Kernteam) innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schlichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes Vereinsmitglied zum/zur Vorsitzenden. Einigen sich die Schlichter/innen nicht fristgerecht auf eine/n Vorsitzende/n, so bestellt der Vorstand (das Kernteam) den/die Vorsitzende/n. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)  Die Schlichtungseinrichtung hat ihre Entscheidung innerhalb von drei Monaten ab ihrer vollständigen Konstituierung zu fällen. Die Entscheidung ergeht nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder der Schlichtungseinrichtung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Gehör kann schriftlich, per E-Mail oder mündlich gewährt werden. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und beiden Streitteilen nachweislich zuzustellen.

(4)  Die Schlichtungseinrichtung entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Kommt innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 keine Entscheidung zustande, steht den Streitteilen der ordentliche Rechtsweg offen.

(5)  Die Tätigkeit in der Schlichtungseinrichtung ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensverwendung

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – dessen Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen. Der Abwickler hat zunächst alle Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen und die Gläubiger zu befriedigen. Das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen ist einer Organisation zu übertragen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verfolgt. Die begünstigte Organisation ist vom Vorstand (das Kernteam) vor Auflösung zu benennen. Bis zur Benennung gilt die Marktgemeinde Gablitz als Empfänger mit der Widmung für Mobilitätszwecke im Gemeindegebiet.

(3)  Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

(4)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen – nach Abdeckung der Passiva – ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Dies gilt auch bei behördlicher Auflösung des Vereins (§ 29 VerG) sowie bei Wegfall des begünstigten Zwecks ohne Auflösung.

(5)  Soweit möglich und erlaubt, soll das Vermögen einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für den Fall, dass der Verein seinen begünstigten Zweck verliert, ohne aufgelöst zu werden.

§ 17 Statutenänderungsverfahren

(1)  Anträge auf Änderung der Statuten sind gemäß § 9 Abs. 5 einzubringen und in der Einladung zur Generalversammlung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt „Statutenänderung“ zu bezeichnen.

(2)  Statutenänderungen sind dem zuständigen Vereinsregister binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen. Änderungen des Vereinszwecks (§ 2) sind nur zulässig, wenn sie den gemeinnützigen Charakter im Sinne der §§ 34 ff BAO nicht berühren.

§ 18 Datenschutz

(1)  Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder, Fahrgäste und Fahrer/innen (insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten, Bankverbindung, Fahrtdaten) zur Erfüllung des Vereinszwecks auf der Rechtsgrundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO. Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist der Vorstand (das Kernteam).

(2)  Personenbezogene Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung oder eine zur Vertragserfüllung erforderliche Übermittlung besteht. Mitgliederdaten werden für die Dauer der Mitgliedschaft zuzüglich der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert.

(3)  Mitglieder und Fahrgäste haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit gemäß Art. 15–20 DSGVO. Anträge sind an den Vorstand (das Kernteam) zu richten.

(4)  Nähere Bestimmungen zur Datenverarbeitung kann der Vorstand (das Kernteam) in einer gesonderten Datenschutzerklärung regeln.

§ 19 Haftungsbeschränkung

(1)  Die Haftung der Vorstandsmitglieder (Kernteammitglieder) gegenüber dem Verein für Schäden, die in Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit entstanden sind, ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

(2)  Im Verhältnis zum Verein haften ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder – insbesondere Fahrer/innen und Homeoffice-Mitarbeiter/innen – für Schäden, die sie in Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei grobem Verschulden (grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz). Die gesetzliche Haftung gegenüber Dritten bleibt hiervon unberührt.

(3)  Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitgliedern oder Dritten durch die Nutzung des Leistungsangebotes entstehen, soweit diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz eines Vereinsorgans zurückzuführen sind. Ein Rechtsanspruch auf Schadensersatz bei Ausfall oder Verspätung von Fahrten besteht nicht.

(4)  Der Vorstand (das Kernteam) hat sich um einen dem Vereinszweck angemessenen Versicherungsschutz zu bemühen. Art und Umfang des Versicherungsschutzes richten sich nach den finanziellen Möglichkeiten des Vereins und werden vom Vorstand (das Kernteam) festgelegt.

§ 20 Verhaltenskodex

(1)  Der Vorstand (das Kernteam) beschließt einen Verhaltenskodex für alle aktiven Mitglieder – insbesondere Fahrer/innen und Homeoffice-Mitarbeiter/innen. Der Verhaltenskodex ist ein eigenständiges Dokument und gilt in der jeweils vom Vorstand (das Kernteam) beschlossenen Fassung unmittelbar für alle aktiven Mitglieder, ohne dass es einer gesonderten Anerkennung oder Unterschrift bedarf.

(2)  Als grobe Verletzung der Mitgliederpflichten im Sinne des § 6 Abs. 4 gilt insbesondere ein Verstoß gegen die im Verhaltenskodex festgelegten Pflichten.

(3)  Der Vorstand (das Kernteam) kann den Verhaltenskodex jederzeit durch Beschluss ändern oder ergänzen. Änderungen sind den betroffenen Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen und treten mit Beschluss in Kraft.

§ 21 Nutzungsbestimmungen

(1)  Die Nutzung des Leistungsangebotes des Vereins – insbesondere des Fahrdienstes – richtet sich nach den vom Vorstand (das Kernteam) beschlossenen Nutzungsbestimmungen. Die Nutzungsbestimmungen sind ein eigenständiges Dokument und gelten in der jeweils vom Vorstand (das Kernteam) beschlossenen Fassung unmittelbar für alle Mitglieder, ohne dass es einer gesonderten Anerkennung oder Unterschrift bedarf.

(2)  Der Vorstand (das Kernteam) kann die Nutzungsbestimmungen jederzeit durch Beschluss ändern oder ergänzen. Änderungen sind den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen und treten mit Beschluss in Kraft.

Beschlossen am 08.04.2026

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