Nutzungsbestimmungen

für das Leistungsangebot des Vereins eh-mobil Gablitz

Gemäß § 21 der Vereinsstatuten • Beschluss des Vorstandes (des Kernteams) — 08.04.2026

I. Geltungsbereich

(1) Diese Nutzungsbestimmungen gelten für alle Mitglieder des Vereins eh-mobil Gablitz, die das Leistungsangebot des Vereins – insbesondere den Fahrdienst – in Anspruch nehmen (im Folgenden: „Fahrgäste“).

(2) Diese Nutzungsbestimmungen gelten gemäß § 21 der Statuten unmittelbar für alle Mitglieder. Die Nutzung des Fahrdienstes setzt die Vereinsmitgliedschaft voraus.

II. Leistungsangebot und Verfügbarkeit

(1) Der Verein organisiert ehrenamtliche innerkommunale Verkehrsdienste zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Versorgungseinrichtungen und sonstigen Zielen im Einsatzgebiet gemäß § 1 Abs. 3 der Statuten.

(2) Das Leistungsangebot wird ausschließlich im Rahmen der verfügbaren ehrenamtlichen Kapazitäten erbracht. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung einzelner Fahrten oder auf ein bestimmtes Leistungsangebot besteht nicht (§ 7 Abs. 2 der Statuten).

(3) Die Leistung des Vereins beginnt mit dem Einstieg des Fahrgastes in das Vereinsfahrzeug und endet mit dem Ausstieg am Zielort. Für den Weg zum und vom Fahrzeug sowie für den Ein- und Ausstiegsvorgang ist der Fahrgast selbst verantwortlich; dies gilt auch dann, wenn Fahrer/innen dabei freiwillig Hilfestellung leisten. Bei Minderjährigen obliegt die Verantwortung der Aufsichtsperson. Der Verein übernimmt keine Aufsichts- oder Betreuungspflicht vor oder nach der Fahrt.

(4) Der Verein behält sich vor, Fahrten bei ungünstigen Witterungsbedingungen, technischen Störungen, mangelnder Fahrerverfügbarkeit oder aus sonstigen Gründen kurzfristig abzusagen oder zu verschieben. Die Fahrgäste werden hiervon nach Möglichkeit rechtzeitig informiert.

(5) Der Fahrdienst steht während der vom Vorstand (das Kernteam) festgelegten Betriebszeiten zur Verfügung. Die aktuellen Betriebszeiten werden den Mitgliedern mitgeteilt.

III. Buchung und Stornierung

(1) Fahrten sind telefonisch anzumelden. Spontanfahrten sind nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten möglich.

(2) Eine Stornierung soll so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zu einer vom Vorstand festgelegten Frist vor dem geplanten Fahrtzeitpunkt erfolgen.

(3) Fahrgäste haben zum vereinbarten Zeitpunkt fahrbereit am vereinbarten Abholort zu erscheinen. Eine Wartezeit über die vom Vorstand (das Kernteam) festgelegte Toleranzfrist hinaus ist nicht möglich. Erscheint der Fahrgast nicht rechtzeitig, kann die Fahrt ohne weitere Wartezeit fortgesetzt oder storniert werden.

(4) Jede Fahrt umfasst eine Strecke von einem Abholort zu einem Zielort. Unmittelbar aufeinanderfolgende Fahrten (Kettenfahrten), bei denen der Fahrgast am Zielort verbleibt und anschließend zurückgebracht oder weiterbefördert werden möchte, sind als separate Fahrten zu buchen und unterliegen der allgemeinen Verfügbarkeit. Ein Anspruch auf eine Rückfahrt oder Folgefahrt besteht nicht.

(5) Wiederholtes Nichterscheinen ohne rechtzeitige Absage (sogenannte „No-Shows“) kann nach vorheriger Ermahnung zum vorübergehenden Ausschluss von der Fahrdienst-Nutzung führen.

IV. Verhalten während der Fahrt

(1) Fahrgäste sind verpflichtet, sich während der Fahrt ordnungsgemäß anzuschnallen und die Anweisungen des Fahrers/der Fahrerin zu befolgen, soweit sie der Sicherheit dienen.

(2) Fahrgäste behandeln das Vereinsfahrzeug pfleglich. Verschmutzungen und Beschädigungen sind dem Fahrer/der Fahrerin oder dem Homeoffice unverzüglich zu melden.

(3) Das Rauchen im Vereinsfahrzeug ist untersagt. Die Mitnahme von offenen Getränken oder Speisen ist nur in Absprache mit dem Fahrer/der Fahrerin gestattet.

(4) Fahrgäste verhalten sich gegenüber Fahrer/innen und etwaigen Mitfahrenden respektvoll und rücksichtsvoll.

(5) Die Mitnahme von Tieren ist nur nach vorheriger Anmeldung und in geeigneten Transportbehältnissen bzw. mit Sicherung gestattet. Blindenführhunde und Assistenzhunde sind hiervon ausgenommen.

V. Beförderungsgrenzen und Sicherheit

(1) Der Fahrdienst befördert Personen ausschließlich im Einsatzgebiet des Vereins gemäß § 1 Abs. 3 der Statuten. Fahrten außerhalb des Einsatzgebietes werden nicht durchgeführt.

(2) Personen unter 6 Jahren werden nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson befördert. Für die erforderliche Kindersicherung (Kindersitz) ist die Aufsichtsperson verantwortlich.

(3) Die Beförderung kann vom Fahrer/von der Fahrerin abgelehnt werden, wenn der Zustand einer Person die Sicherheit der Fahrt oder anderer Fahrgäste gefährdet (insbesondere starke Alkoholisierung oder aggressives Verhalten) oder wenn Umstände vorliegen, die eine Beförderung für den Fahrer/die Fahrerin oder die übrigen Fahrgäste unzumutbar machen.

(4) Die Mitnahme von Gegenständen ist auf persönliches Gepäck und Einkaufstaschen in üblichem Umfang beschränkt. Sperrige oder gefährliche Güter sind von der Beförderung ausgeschlossen. Ausgenommen sind Mobilitätshilfen (insbesondere Rollatoren, Rollstühle und Gehhilfen).

(5) Der Fahrdienst steht ausschließlich Mitgliedern des Vereins zur Verfügung. Die Mitnahme von Begleitpersonen, Freunden oder Angehörigen, die nicht selbst Mitglied des Vereins sind, ist grundsätzlich nicht gestattet. Für notwendige Begleitpersonen (z. B. bei gesundheitlich eingeschränkten Fahrgästen oder bei der Begleitung von Kindern unter 6 Jahren) kann der Vorstand (das Kernteam) geeignete Regelungen oder Tarife festlegen.

VI. Faire Nutzung (Fair Use)

(1) Der Fahrdienst ist ein gemeinschaftliches Angebot für alle Mitglieder. Jedes Mitglied ist angehalten, den Fahrdienst maßvoll und rücksichtsvoll zu nutzen, damit möglichst viele Mitglieder davon profitieren können.

(2) Der Vorstand (das Kernteam) kann Höchstgrenzen für die Anzahl der Fahrten pro Mitglied und Zeitraum festlegen. Diese werden den Mitgliedern mitgeteilt.

(3) Bei erkennbar übermäßiger oder missbräuchlicher Nutzung – insbesondere bei systematischer Blockierung von Kapazitäten oder bei Buchungen ohne tatsächlichen Bedarf – kann der Vorstand (das Kernteam) das Mitglied auf die faire Nutzung hinweisen und bei Wiederholung die Nutzung zeitweise beschränken.

(4) Mitglieder sind angehalten, bei der Wahl von Abhol- und Zielorten auf eine effiziente Nutzung der Vereinskapazitäten zu achten. Steht eine näherliegende Haltestelle, Bahnstation oder sonstige Anbindung zur Verfügung, die den gleichen Zweck erfüllt, soll diese bevorzugt gewählt werden, anstatt einen weiter entfernten Punkt anzufahren, der unnötig Fahrtzeit und Kapazitäten bindet und damit andere Mitglieder benachteiligt. Der Vorstand (das Kernteam) behält sich vor, bei wiederholt ineffizienter Nutzung die Fahrten des betreffenden Mitglieds einzuschränken.

VII. Haftung und Versicherung

(1) Der Verein erbringt seine Leistungen ehrenamtlich und ohne Gewinnabsicht. Eine Haftung des Vereins für Schäden, die Fahrgästen durch die Nutzung des Fahrdienstes entstehen, ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt (§ 19 der Statuten).

(2) Ein Rechtsanspruch auf Schadensersatz bei Ausfall, Verspätung oder Änderung von Fahrten besteht nicht.

(3) Der Vorstand (das Kernteam) bemüht sich um einen dem Vereinszweck angemessenen Versicherungsschutz (§ 19 Abs. 4 der Statuten). Im Schadensfall wenden sich Fahrgäste an den Vorstand (das Kernteam).

(4) Fahrgäste haften für Schäden, die sie vorsätzlich oder fahrlässig am Vereinsfahrzeug oder an Eigentum des Vereins verursachen.

VIII. Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten der Fahrgäste (Name, Adresse, Telefonnummer, Fahrtdaten) ausschließlich zur Organisation des Fahrdienstes auf Grundlage der DSGVO (§ 18 der Statuten).

(2) Fahrgäste können beim Vorstand (das Kernteam) jederzeit Auskunft über ihre gespeicherten Daten verlangen sowie deren Berichtigung oder Löschung beantragen.

IX. Beschwerden und Anregungen

(1) Beschwerden und Anregungen können jederzeit schriftlich, per E-Mail oder telefonisch an den Vorstand (das Kernteam) gerichtet werden.

(2) Der Vorstand (das Kernteam) bestätigt den Eingang der Beschwerde und bemüht sich um eine zeitnahe Klärung.

X. Konsequenzen bei Verstößen

(1) Bei Verstößen gegen diese Nutzungsbestimmungen kann der Vorstand (das Kernteam) folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Schriftliche Ermahnung
  • Vorübergehender Ausschluss von der Nutzung des Fahrdienstes
  • Ausschluss aus dem Verein gemäß § 6 Abs. 4 der Statuten bei wiederholten oder schweren Verstößen


(2)
Vor einer Sanktion ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

XI. Geltung und Inkrafttreten

(1) Diese Nutzungsbestimmungen gelten gemäß § 21 der Vereinsstatuten in der jeweils vom Vorstand (das Kernteam) beschlossenen Fassung unmittelbar für alle Mitglieder, ohne dass es einer gesonderten Anerkennung oder Unterschrift bedarf.

(2) Der Vorstand (das Kernteam) kann diese Nutzungsbestimmungen jederzeit durch Beschluss ändern oder ergänzen. Änderungen werden den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt und treten mit Beschluss in Kraft.

(3) Diese Nutzungsbestimmungen treten mit Beschluss des Vorstandes (des Kernteams) in Kraft.

Beschlossen vom Vorstand (das Kernteam) des Vereins eh-mobil Gablitz, Datum: 08.04.2026

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